Satzung der FFW Mutlangen

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit den §§6 Abs. 3 Satz l und Abs. 4 Satz 2, 7 Abs. l, Satz 1,18 Abs. l Satz 2 und 3 und 18 a des Feuerwehrgesetzes hat der Gemeinderat am 14.12.1989 folgende Satzung beschlossen:

§ l Name und Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Freiwillige Feuerwehr Mutlangen, in dieser Satzung Feuerwehr genannt, ist eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende Einrichtung der Gemeinde Mutlangen, ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

(2) Die Feuerwehr besteht als Gemeindefeuerwehr aus

1. den aktiven Abteilungen in Mutlangen einschl. Pfersbach

2. der Jugendabteilung in Mutlangen einschl. Pfersbach.

§ 2 Aufgaben
(1) Die Feuerwehr hat bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Einstürze, Unglücksfälle und dergleichen verursacht sind, Hilfe zu leisten und den einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen. Im übrigen hat die Feuerwehr zu Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten — § 2 Abs. l Feuerwehrgesetz — .

(2) Die Feuerwehr kann auch bei anderen Notlagen zur Hilfeleistung für Menschen und Tiere und zur Hilfeleistung für Schiffe herangezogen und mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere mit dem Feuersicherheitsdienst in Theatern, Versammlungen, Ausstellungen und auf Märkten beauftragt werden. Zuständig ist der Bürgermeister (§ 11 Abs. 2 der Hauptsatzung)

(3) In Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Feuerwehr insbesondere

1. die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr nach den jeweiligen Vorschriften aus- und fortzubilden – es sollen mindestens 12 Übungen im Jahr durchgeführt werden – ,

2. Die Ausbildung in Erster Hilfe zu fördern,

3. im Katastrophenschutz mitzuwirken.

§ 3 Aufnahme in die Feuerwehr
(l) Voraussetzungen für die Aufnahme der ehrenamtlich Tätigen in der Feuerwehr sind

1. Vollendung des 18. Lebensjahres,

2. ein guter Ruf,

3. körperliche und geistige Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst,

4. schriftliche Verpflichtung zu einer längeren Dienstzeit – diese soll

mindestens 10 Jahre betragen – .

Die Bewerber sollen in keiner anderen Hilfsorganisation aktiv tätig sein und dürfen nicht ungeeignet im Sinne des § 10 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes sein. (2) Bei Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen (§ 10Abs. 4 Feuerwehrgesetz) kann der Feuerwehrausschuß im Einzelfall die Aufnahme abweichend von Absatz l Satz l regeln.

(3) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Kommandanten zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuß; der Abteilungsausschuß der Abteilung, der der Bewerber angehören soll, ist zu hören. Neu aufgenommene Angehörige der Gemeindefeuerwehr werden vom Feuerwehrkommandanten durch Handschlag verpflichtet.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht; eine Ablehnung ist dem Gesuchsteller vom Bürgermeister schriftlich mitzuteilen.

(5) Jeder Angehörige der Gemeindefeuerwehr erhält einen vom Bürgermeister ausgestellten Dienstausweis.

§ 4 Beendigung des Feuerwehrdienstes
(l) Der aktive Feuerwehrdienst endet, wenn der ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr

1. das 65. Lebensjahr vollendet hat,

2. infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflicht dauernd unfähig ist,

3. ungeeignet zum Feuerwehrdienst nach § 10 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes wird oder

4. entlassen oder ausgeschlossen wird (Absatz 2,3 und 6).

(2) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn der Dienst in der Feuerwehr für ihn aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.

(3) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger, der seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt, ist auf seinen Antrag aus dem Feuerwehrdienst zu entlassen. Er kann nach Anhörung des Feuerwehr- und des Abteilungskommandanten auch ohne seinen Antrag entlassen werden. Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger kann aus dem Feuerwehrdienst entlassen werden, wenn die Abteilung, der er angehört, aufgelöst wird.

(4) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger, der seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt, hat dies binnen einer Woche dem Kommandanten schriftlich anzuzeigen.

(5) Über die Entlassung entscheidet der Bürgermeister. Der Antrag auf Entlassung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Feuerwehrkommandanten einzureichen.

(6) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger kann bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst oder bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten durch den Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses aus der Feuerwehr ausgeschlossen werden (§12 Abs. 4 Feuerwehrgesetz). Der Feuerwehrausschuß hat vor seiner Stellungnahme den Abteilungsausschuß zu hören.

(7) Der Bürgermeister stellt die Beendigung des Feuerwehrdienstes durch schriftlichen Bescheid fest. Angehörige der Gemeindefeuerwehr, die ausgeschieden sind, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur Feuerwehr.

§ 5 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr
(1) Die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr haben das Recht, den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten, seinen Stellvertreter und die Mitglieder des Feuerwehrausschuß zu wählen. Die aktiven Angehörigen der Abteilung haben außerdem das Recht, ihren Abteilungskommandanten, seinen Stellvertreter und die Mitglieder ihres Abteilungsausschusses zu wählen.

(2) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten nach Maßgabe des § 15 Feuerwehrgesetz und der örtlichen Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr eine Entschädigung.

(3) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten bei Sachschäden, die sie in Ausübung oder infolge des Feuerwehrdienstes erleiden, einen Ersatz nach Maßgabe des § 16 Feuerwehrgesetz.

(4) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind für die Dauer der Teilnahme an Einsätzen oder an der Aus- und Fortbildung nach Maßgabe des § 17 Feuerwehrgesetz von der Ar-beits- oder Dienstleistung freigestellt.

(5) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind verpflichtet (§ 14 Abs. l Feuerwehrgesetz)

1. am Dienst- und an Aus-und Fortbildungslehrgängen regelmäßig und pünktlich teilzunehmen,

2. bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst am Alarmplatz einzufinden,

3. den dienstlichen Weisungen der Vorgesetzten nachzukommen,

4. im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten,

5. die Ausbildungs-und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten,

6. die ihnen anvertrauten Ausrüstungsstücke, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen.

(6) Die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr haben eine Abwesenheit von länger als zwei Wochen dem Feuerwehrkommandanten oder dem von ihm beauftragten rechtzeitig vorher anzuzeigen und eine Dienstverhinderung bei ihrem Vorgesetzten vor dem Dienst beginn melden, spätestens jedoch am folgenden Tage die Gründe hierfür zu nennen.

(7) Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeu-erwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann ihm der Feuerwehrkommandant einen Verweis erteilen oder ihn vorläufig des Dienstes entheben. Grobe Verstöße kann der Bürgermeister auf Antrag des Feuerwehrkommandanten mit einer Geldbuße bis zu 100 DM ahnden – § 14 Absatz 2 Feuerwehrgesetz.

§ 6 Jugendabteilung
(1) Die Jugendabteilung der Feuerwehr führt den Namen „Jugendfeuerwehr Mutlangen“. Die Jugendabteilung besteht aus der Jugendgruppe.

(2) In die Jugendfeuerwehr können Personen zwischen dem vollendeten 10. Lebensjahr und dem vollendeten 18. Lebensjahr als Anwärter aufgenommen werden, wenn sie dafür geeignet sind. Die Aufnahme muß mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuß.

(3) Die Zugehörigkeit des Anwärters zur Jugendfeuerwehr endet, wenn

1. er in die Feuerwehr als aktiver Angehöriger aufgenommen wird,

2. er aus der Jugendfeuerwehr austritt,

3. die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung schriftlich zurücknehmen,

4. er den gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen,

5. er aus der Jugendfeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird.

(4) Die Anwärter wählen auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses den Leiter der Jugendfeuerwehr (Jugendfeuerwehrwart) auf die Dauer von 5 Jahren. Der Feuerwehrkommandant kann geeignet erscheinende Angehörige der Gemeindefeuerwehr mit der vorläufigen Leitung der Jugendabteilung beauftragen. Der Jugendfeuerwehrwart muß aktiver Angehöriger der Gemeindefeuerwehr sein und soll den Lehrgang für Jugendfeuerwehrarbeit besucht haben.

(5) Für den Leiter der Jugendfeuerwehr (Absatz l Satz 2 ) gilt Absatz 4 entsprechend. Das Vorschlagsrecht steht dem Feuerwehrausschuß zu.

(6) Die Jugendfeuerwehr kann dem Feuerwehrausschuß Anträge zur Gestaltung ihres Dienstes vorlegen.

§ 7 Ehrenmitglieder
Der Gemeinderat kann auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses

1. Personen, die sich um das örtliche Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben oder zur Förderung des Brandschutzes wesentlich beigetragen haben, die Eigenschaft als Ehrenmitglied und

2. bewährten Kommandanten nach Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit die Eigenschaft als Ehrenkommandant verleihen.

§ 8 Organe der Feuerwehr
Organe der Feuerwehr sind

1. Feuerwehrkommandant

2. Jugendfeuerwehrwart

3. Feuerwehrausschuß

4. Jugendfeuerwehrausschuß

5. Hauptversammlung

6. Abteilungsversammlung der Jugendfeuerwehr.

§ 9 Feuerwehrkommandant, stellvertretender Feuerwehrkommandant
(1) Der Leiter der Feuerwehr ist der Feuerwehrkommandant.

(2) Der Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden von den aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt.

(3) Die Wahlen werden in der Hauptversammlung durchgeführt.

(4) Gewählt werden kann nur, wer

1. der Feuerwehr aktiv angehört,

2. über die für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und

3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt.

(5) Der Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden nach der Wahl und nach Zustimmung durch den Gemeinderat vom Bürgermeister bestellt.

(6) Der Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Kommt binnen eines Monats nach Freiwerden der Stelle oder nach Versagung der Zustimmung keine Neuwahl zustande, bestellt der Bürgermeister den vom Gemeinderat gewählten Feuerwehrangehörigen zum Feuerwehrkommandanten oder seinen Stellvertreter (§ 8 Absatz 2 Satz 2 Feuerwehrgesetz). Diese Bestellung endet mit der Bestellung eines Nachfolgers.

(7) Der Feuerwehrkommandant ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich (§ 9 Abs. l Satz l Feuerwehrgesetz) und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben durch. Er hat insbesondere

1. auf die Aus-und Fortbildung der Angehörigen der Gemeinde-feuerwehr hinzuwirken (§ 9 Abs. l Satz 2 Feuerwehrgesetz)

2. die erforderlichen Ausbildungspläne aufzustellen und dem Bürgermeister rechtzeitig mitzuteilen,

3. auf den Besuch von Lehrgängen hinzuwirken,

4. die Zusammenarbeit der aktiven Abteilungen bei Übungen und Einsätzen zu regeln,

5. die Tätigkeit des Kassenverwalters sowie des Gerätewarts zu überwachen,

6. dem Bürgermeister über Dienstbesprechungen zu berichten,

7. auf eine ordnungsgemäße Ausrüstung hinzuwirken (§ 9 Abs. l Satz 2 Feuerwehrgesetz)

8. auf die Instandhaltung der Feuerwehrgeräte und -einrichtungen hinzuwirken (§ 9 Abs. l Satz 2 Feuerwehrgesetz),

9. Beanstandungen in der Löschwasserversorgung dem Bürgermeister mitzuteilen.

(8) Der Feuerwehrkommandant hat den Bürgermeister und den Gemeinderat in allen feuerwehrtechnischen Angelegenheiten zu beraten. Er soll zu den Beratungen der Gemeindeorgane über Angelegenheiten der Feuerwehr mit beratender Stimme zugezogen werden. Es können ihm weitere Aufgaben des Brandschutzes übertragen werden – § 9 Abs. 2 Feuerwehrgesetz – .

(9) Der stellvertretende Feuerwehrkommandant hat den Feuerwehrkommandant zu unterstützen und ihn in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten.

(10) Der Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden.

(11) Vor der Bestellung eines hauptberuflich tätigen Feuerwehrkommandanten oder eines hauptberuflich tätigen Stellvertreters des Feuerwehrkommandanten ist der Feuerwehrausschuß zu hören.

(12) Für den Jugendfeuerwehrwart (§ 9 Nr. 2) gelten die Absätze 2 bis 7 und 9 entsprechend. Er ist für die Einsatzbereitschaft seiner Abteilungen verantwortlich und führt sie nach Weisung des Feuerwehrkommandanten. Der Leiter der Jugendabteilungen und sein Stellvertreter werden von den (aktiven) Angehörigen gewählt.

(13) Der Leiter der Jugendabteilung und sein Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses und des Abteilungsausschusses abberufen werden.

§ 10 Unterführer
(l) Die Unterführer (Zug-und Gruppenführer) dürfen nur bestellt werden, wenn sie

1. der Feuerwehr aktiv angehören,

2. über die für ihr Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und

3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.

(2) Die Unterführer werden vom Abteilungskommandanten im Einvernehmen mit dem Feuerwehrkommandanten auf Vorschlag des Abteilungsausschusses auf die Dauer von 5 Jahren bestellt. Der Feuerwehrkommandant kann die Bestellung nach Anhörung des Feuerwehrausschusses widerrufen. Die Unterführer haben ihre Dienststellung nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens bis zur Bestellung des Nachfolgers wahrzunehmen.

(3) Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach den Weisungen der Vorgesetzten aus.

§ 11 Schriftführer, Kassenverwalter, Gerätewart
(1) Der Schriftführer und der Kassenverwalter werden vom Feuerwehrausschuß auf fünf Jahre gewählt. Der Gerätewart wird vom Feuerwehrkommandanten nach Anhörung des Feuerwehrausschusses im Einvernehmen mit dem Bürgermeister eingesetzt und abberufen. Vor der Bestellung eines hauptberuflich tätigen Feuerwehrgerätewarts oder der Übertragung der Aufgaben des Feuerwehrgerätewarts auf einen Gemeindebediensteten ist der Feuerwehrausschuß zu hören.

(2) Der Schriftführer hat über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses und über die Hauptversammlung jeweils eine Niederschrift zu fertigen und in der Regel die schriftlichen Arbeiten der Feuerwehr zu erledigen.

(3) Der Kassenverwalter hat die Kameradschaftskasse zu verwalten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben nach der Ordnung des Wirtschaftsplans zu verbuchen. Zahlungen darf er nur aufgrund von Belegen und schriftlichen Anweisungen des Feuerwehrkommandanten annehmen und leisten. Die Gegenstände des Sondervermögens sind ab einem Wert von 200.- DM in einem Bestandsverzeichnis nachzuweisen.

(4) Der Gerätewart hat die Feuerwehreinrichtungen und die Ausrüstung zu verwahren und zu pflegen. Mängel sind unverzüglich dem Feuerwehrkommandanten zu melden.

(5) Für Schriftführer, Kassenverwalter und Gerätewart in den aktiven Abteilungen gelten die Absätze l bis 4 sinngemäß.

§ 12 Feuerwehrausschuß und Abteilungsausschuß
(1) Der Feuerwehrausschuß besteht aus dem Feuerwehrkommandanten als Vorsitzenden und aus sieben auf fünf Jahre in der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern der aktiven Abteilungen. Von den Ausschußmitgliedern soll ein Mitglied im Ortsteil Pfersbach wohnhaft sein. Dem Feuerwehrausschuß gehören als Mitglied außerdem an

– der Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten

– die Kommandanten der aktiven Abteilungen (Abteilungskommandanten),

– der Jugendfeuerwehrwart.

Sofern Schriftführer und Kassenverwalter nicht nach Satz l in den Feuerwehrausschuß gewählt werden, gehören sie diesem ohne Stimmberechtigung an.

(2) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangt. Die Einladung mit der Tagesordnung soll den Mitgliedern spätestens drei Tage vor der Sitzung zugehen. Der Feuerwehrausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(3) Der Bürgermeister ist von den Sitzungen des Feuerwehrausschusses durch Übersenden einer Einladung mit Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichtigen. Er kann an den Sitzungen jederzeit teilnehmen oder sich durch Beauftragte vertreten lassen.

(4) Beschlüsse des Feuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(5) Die Sitzungen des Feuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt.

(6) Der Feuerwehrkommandant kann zu den Sitzungen auch andere Angehörige der Gemeindefeuerwehr beratend zuziehen.

(7) Bei jeder Abteilung ist ein Abteilungsausschuß zu bilden. Er besteht aus dem Kommandanten bzw. Leiter der Abteilung als Vorsitzenden und bei der

– Jugendabteilung in Mutlangen aus drei gewählten Mitgliedern. Die Absätze l bis 6 gelten für sie sinngemäß. Der Feuerwehrkommandant ist zu den Sitzungen einzuladen; er kann sich an den Beratungen jederzeit beteiligen.

§ 13 Hauptversammlung und Abteilungsversammlung
(1) Unter dem Vorsitz des Feuerwehrkommandanten findet jährlich mindestens eine ordentliche Hauptversammlung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr statt. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit für deren Behandlung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlußfassung vorzulegen. In der Hauptversammlung hat der Feuerwehrkomman-dant einen Bericht über das vergangene Jahr und der Kassenverwalter einen Bericht über den Rechnungsabschluß zu erstatten. Die Hauptversammlung beschließt über den Rechnungsabschluß.

(2) Die Hauptversammlung wird vom Feuerwehrkommandanten einberufen. Sie ist binnen eines Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Mitgliedern sowie dem Bürgermeister vierzehn Tage vor der Versammlung bekannzugeben.

(3) Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit kann eine zweite Hauptversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr beschlußfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.

(4) Über die Hauptversammlung wird eine Niederschrift gefertigt. Dem Bürgermeister ist die Niederschrift auf Verlangen vorzulegen.

(5) Für die Abteilungsversammlung gelten die Absätze l bis 4 sinngemäß.

§ 14 Wahlen
(1) Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden vom Feuerwehrkommandanten geleitet. Steht er selbst zur Wahl, bestellen die Wahlberechtigten einen Wahlleiter.

(2) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. Soweit nach dem Feuerwehrgesetz zulässig, kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

(3) Bei der Wahl des Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Bewerbern mit den meisten Stimmen statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in der der Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten muß.

(4) Die Wahl der Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ausschußmitglieder zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuß sind diejenigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(5) Die Niederschrift über die Wahl des Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben. Stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, findet innerhalb eines Monats eine Neuwahl statt.

(6) Kommt binnen eines Monats die Wahl des Feuerwehrkommandanten oder seines Stellvertreters nicht zustande oder stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, so hat der Feuerwehrausschuß dem Bürgermeister ein Verzeichnis aller Angehörigen der Feuerwehr vor-zulegen.die sich aufgrund ihrer Ausbildung und Bewährung im Feuerwehrdienst zur Ernennung eignen.

(7) Für die Wahlen in den Abteilungen (z.B. des Abteilungskommandanten bzw. der Leiter der Abteilungen, seines Stellvertreters und der Mitglieder des Abteilungsausschusses) gelten die Absätze l bis 6 sinngemäß.

§ 15 Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse)
(1) Für die Feuerwehr wird ein Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen gebildet.

(2) Das Sondervermögen besteht aus

1. Zuwendungen der Gemeinde und Dritter,

2. Erträgen aus Veranstaltungen,

3. sonstigen Einnahmen,

4. mit Mitteln des Sondervermögens erworbenen Gegenständen.

(3) Der Feuerwehrausschuß stellt mit Zustimmung des Bürgermeisters einen Wirtschaftsplan auf, der alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgaben der Kameradschaftskasse voraussichtlich eingehenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben enthält. Ausgaben können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. Über- und außerplanmäßige Ausgaben können zugelassen werden, wenn ihre Deckung gewährleistet ist. Außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bürgermeisters. Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Wirtschaftsplan dazu ermächtigt.

(4) Über die Verwendung der Mittel beschließt der Feuerwehr aus-schuß. Der Feuerwehrausschuß kann den Feuerwehrkommandanten ermächtigen, über die Verwendung der Mittel bis zu einer bestimmten Höhe oder für einen festgelegten Zweck zu entscheiden. Der Feuerwehrkommandant vertritt bei Ausführung des Wirtschaftsplans den Bürgermeister.

(5) Die Kameradschaftskasse ist jährlich mindestens einmal von zwei Rechnungsprüfern, die von der Hauptversammlung auf fünf Jahre bestellt werden, zu prüfen. Der Rechnungsabschluß ist dem Bürgermeister vorzulegen.

(6) Für die Jugendabteilung wird ebenfalls ein Sondervermögen i. S. des Absatzes l gebildet. Die Absätze l bis 5 gelten entsprechend; an die Stelle des Feuerwehrkommandanten, des Feuerwehrausschusses und der Hauptversammlung treten der Jugendfeuerwehrwart, der Jugendabteilungsausschuß und die Jugendabteilungsversammlung.

§ 16 Inkrafttreten
(l) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung vom 14.9.1956 außer Kraft.

Mutlangen, den 14. Dezember 1989

Bürgermeisteramt

gez.Seyfried Bürgermeister