Fragen und Antworten zur Rauchwarnmelderpflicht

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Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 16. Juli 2013 eine Rauchwarnmelderpflicht beschlossen. Die Warngeräte müssen ab sofort in Neubauten und bis Ende 2014 in bestehenden Gebäuden installiert werden. Jährlich sterben rund 400 Menschen in Deutschland bei Bränden, die Mehrzahl von ihnen in Privathaushalten. 

95 Prozent fallen dabei nicht den Flammen zum Opfer sondern einer Rauchvergiftung. Rauchwarnmelder können diese Gefahren reduzieren. Sie warnen zuverlässig, auch im Schlaf, vor Brandrauch und geben ihnen die Möglichkeit sich selbst und andere in Sicherheit zu bringen und die Feuerwehr zu rufen.

Doch wie genau sieht die neue Regelung aus? Wer ist für den Einbau und die Betriebsbereitschaft verantwortlich? Und in welchen Räumen müssen Rauchwarnmelder installiert werden? Fragen und Antworten finden Sie hier.

Ab wann gilt die Verpflichtung?

Das Gesetz wurde am 22. Juli 2013 im Gesetzblatt verkündet. Damit gilt die Verpflichtung, wenn die Baugenehmigung nach diesem Tag erteilt wurde. Soweit keine Baugenehmigung erteilt wurde, z.B. bei Bauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren, gilt die Verpflichtung, wenn das Gebäude bis zu diesem Tag noch nicht bezugsfertig war. Alle anderen Gebäude gelten als bestehende Gebäude.

Gibt es eine Übergangsfrist?

Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten.

Wer ist für den Einbau und die Betriebsbereitschaft der Melder verantwortlich?

Der Einbau der Rauchwarnmelder obliegt den Bauherrinnen und Bauherren. Bei bestehenden Gebäuden sind die Eigentümerinnen und Eigentümer für den Einbau verantwortlich. Die Verpflichtung der Eigentümerinnen und Eigentümer erstreckt sich ggf. auch auf den Austausch nicht mehr funktionstüchtiger Rauchwarnmelder durch neue Geräte. Der Einbau von Rauchwarnmeldern ist verfahrensfrei (vgl. Nr. 2 Buchstabe e des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO).

Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. Bei Mietwohnungen liegt es also in der Regel in der Verantwortung der Mieterin oder des Mieters als Wohnungsbesitzerin oder -besitzer, zum Beispiel einen Batteriewechsel an den Rauchwarnmeldern rechtzeitig durchzuführen.

Besondere behördliche Überprüfungen des Einbaus, die über die allgemeine Bauaufsicht hinausgehen, sowie wiederkehrende Kontrollen sind nicht vorgesehen. Es liegt in der Verantwortung der jeweiligen Verpflichteten, für die Installation sowie für die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder Sorge zu tragen.

In welchen Räumen müssen Rauchwarnmelder installiert werden?

Alle Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit (z.B. Flure und Treppen innerhalb von Wohnungen) sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Solche Aufenthaltsräume finden sich als Schlafzimmer, Kinderzimmer oder Gästezimmer insbesondere in Wohnungen, aber auch in anderen Gebäuden, wie z.B. in Gasthöfen und Hotels, Gemeinschaftsunterkünften, Heimen oder Kliniken.

In welcher Weise müssen Rauchwarnmelder installiert werden?

Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Genaue Angaben zur Standortwahl, Montage und Wartung sind in den Herstelleranweisungen enthalten, die zusammen mit den Rauchwarnmeldern geliefert werden. Nach diesen Anleitungen können Rauchwarnmelder einfach mit Schrauben, Dübeln oder Spezialklebstoff montiert werden. Dabei müssen die Informationen der Herstellerfirmen auch den Mieterinnen und Mietern bereitgestellt werden, damit sie die erforderliche Inspektion der Rauchwarnmelder und die Funktionsprüfung der Warnsignale sowie gegebenenfalls den Austausch der Batterien durchführen können.

Welche Eigenschaften müssen die zu installierenden Rauchwarnmelder haben?

Rauchwarnmelder werden nach der Norm DIN EN 14604 in Verkehr gebracht und tragen ein entsprechendes CE-Zeichen.

Dürfen bereits installierte Melder weiter benutzt werden?

Bereits vorhandene Rauchwarnmelder dürfen grundsätzlich weiter benutzt werden. Sofern eine Mieterin oder ein Mieter schon Rauchwarnmelder installiert hatte, sollte sich die Eigentümerin oder der Eigentümer von der ordnungsgemäßen Ausstattung bzw. Installation und Betriebsbereitschaft überzeugen und dies dokumentieren. Allerdings ist die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht verpflichtet, bereits vorhandene Melder weiter zu verwenden.

Sind in den Aufenthaltsräumen bereits geeignete Brandmelde- oder Alarmierungsanlagen vorhanden, kann auf eine zusätzliche Installation von Rauchwarnmeldern verzichtet werden.

Müssen Rauchwarnmelder vernetzt werden?

Nein. Bei sehr großen Nutzungseinheiten kann eine Vernetzung der Rauchwarnmelder innerhalb einer Nutzungseinheit sinnvoll sein, gefordert ist sie jedoch nicht.

Muss die Betriebsbereitschaft auch bei Abwesenheit der Nutzer gewährleistet sein?

Der Rauchwarnmelder soll ausschließlich Menschen warnen, die sich in der vom Brand betroffenen Nutzungseinheit (Wohnung) aufhalten. Rauchwarnmelder sind weder geeignet, noch dazu bestimmt, Sachwerte zu schützen oder einer Brandausbreitung vorzubeugen. Wenn sich keine Menschen in dieser Nutzungseinheit aufhalten, darf die Betriebsbereitschaft sogar für diesen Zeitraum (z.B. Urlaub) unterbrochen werden; dies kommt jedoch nur in Betracht, wenn es technisch möglich ist und nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer die Verpflichtung zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft übernommen hat.

Welches Risiko tragen Eigentümer bzw. Mieter, wenn sie ihren jeweiligen Verpflichtungen nicht nachkommen?

Alle Personen, die ihren Pflichten nicht nachgekommen sind, verhalten sich rechtswidrig; ein Bußgeld ist allerdings nicht vorgesehen.

Gibt es Rauchwarnmelder für Menschen mit Gehöreinschränkungen?

Für Menschen mit Gehöreinschränkungen gibt es Rauchwarnmelder, die mit Blitzeinrichtungen und Rüttelkissen verbunden werden. Das Gesetz schreibt jedoch nur einen Mindestschutz durch die Eigentümerin oder den Eigentümer mit herkömmlichen batteriebetriebenen Rauchwarnmeldern nach DIN EN 14604 vor. Zur Anbringung solch technischer Zusatzausstattung für gehörlose oder hörgeschädigte Mieterinnen oder Mieter ist die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht verpflichtet, der Einbau ist jedoch zu dulden.

Ergänzende Hinweise und Empfehlungen

Rauchwarnmelder können über Netzstrom oder mit Batterie betrieben werden. Bei Geräten mit Batteriebetrieb ist zu unterscheiden zwischen solchen, die mit handelsüblichen Batterien betrieben werden, die von der Benutzerin oder vom Benutzer auszuwechseln sind, und solchen mit fest eingebauten Langzeitbatterien; letztere müssen bei leeren Batterien komplett ausgetauscht werden. Bei allen Betriebsarten sollte jedenfalls das von der Herstellerfirma empfohlene Datum für den Austausch der Geräte beachtet werden, da die Zuverlässigkeit durch Verschmutzung des optischen oder photoelektrischen Systems sowie durch Alterung der Bauteile nach etwa zehn Jahren sinkt.

© Baden-Württemberg https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/fragen-und-antworten-rund-um-das-thema-rauchwarnmelderpflicht/

Sicherer Urlaubsaufenthalt – Was tun beim Hotelbrand?

Die Urlaubszeit ist bekanntlich die schönste Zeit des Jahres. Entspannung und Erholung weitab von der alltäglichen Umgebung lassen den Akku wieder auftanken.
Viele von uns zieht es in diesen Wochen in die Ferne. Doch die Sicherheitsstandards in einigen Hotels – besonders in entfernteren Ländern – entsprechen nicht dem, was wir hier gewohnt sind. Daher möchte der Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg Ihnen mit nachfolgenden Tipps helfen, bei Bränden in Ihrem Urlaubsquartier möglichst keinen Schaden zu nehmen:

  • Ermitteln Sie schon bei Ankunft im Hotel, wo sich Feuermelder und Feuerlöscher befinden. Erkunden Sie die Fluchtwege und prüfen Sie, ob diese benutzbar sind. Notfalls müssen Sie sich hier auch bei Rauch und Dunkelheit zurecht finden. Prüfen Sie, ob sich Ihr Zimmerfenster öffnen lässt und ob Sie auf diesem Weg im Falle eines Brandes flüchten können.
  • Sollte trotz aller Vorsicht in Ihrem Hotel tatsächlich ein Feuer ausbrechen, alarmieren Sie sofort die Hotelzentrale oder besser noch direkt die Feuerwehr. Verlassen Sie sich nicht auf andere!
  • Warnen Sie Ihre Zimmernachbarn! Sind Ihnen die Fluchtwege durch Feuer oder Rauch versperrt, schließen Sie sofort wieder die Zimmertür und machen Sie sich am Fenster bemerkbar! Benutzen Sie im Brandfall niemals einen Aufzug. Er kann stecken bleiben.
  • Melden Sie sich nach Verlassen des Gefahrenbereichs sofort beim Hotelmanagement, damit die Feuerwehr nicht unnötiger Weise nach Ihnen suchen muß.
  • Achten Sie auch bei Diskotheken – und Gaststättenbesuchen oder anderen Veranstaltungsräumen auf die ausgewiesenen Notausgänge. Bemerken Sie, dass diese zugestellt oder fest verschlossen sind, machen Sie das Personal darauf aufmerksam und meiden Sie künftig solche Lokale.

Der Landesfeuerwehrverband Baden-Württenmberg wünscht Ihnen einen erholsamen und sicheren Urlaub.

Tolle Tage – „narrensicher“

In den kommenden Tagen erreicht die "Fünfte Jahreszeit" ihren Höhepunkt. Narren und Hexen stürzen sich übermütig ins Vergnügen. In Wirtschaften, Diskotheken, Hallen oder zu Hause im Partykeller gibt sich die bunte Narrenschar eine lustiges Stelldichein. Wenn die Musik spielt und sich die Polonäse in Gang setzt, vergessen viele, dass gerade diese „heiße Phase“ des närrischen Treiben auch Gefahren in sich birgt. Dies muss nicht sein. Darum gibt der Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg folgende Tipps:

  • Dekorationen, Girlanden, Luftschlangen oder Lampions dürfen nicht mit offenem Feuer, Heizstrahlern oder Glühbirnen in Berührung kommen. Am besten schwer entflammbare Dekorationen verwenden.

  • Brennende Kerzen niemals unbeaufsichtigt lassen, insbesondere zu vorgerückter Stunde, wenn die Stimmung besonders ausgelassen ist.

  • Mit glimmenden Zigaretten nicht achtlos umgehen; sie können schnell einen Brand entfachen.

  • Zigaretten können nach lange nachglühen. Aschenbecher niemals in Papierkörbe entleeren. Am besten sind Blecheimer.

  • Für Kostüme kein leicht brennbares Material verwenden. Eine originelle Verkleidung muss noch lange nicht sicher sein.

Wir wünschen allen Narren tolle Tage und ein wenig Aufmerksamkeit, damit sie auch noch am Aschermittwoch schmunzelnd oder gar lachend auf die tollen Tage zurückblicken können.

Saisonende für den Weihnachtsbaum

Er und seine Ableger haben jetzt endgültig ausgedient. Für Weihnachtsbäume, Tannenreisig, Adventsgestecke ist jetzt Saisonende. Dies gilt auch und gerade aus Sicht Ihrer Feuerwehr. Denn die Tage in der Heizungsluft haben dem einstigen Symbol von Festlichkeit und Frohsinn arg zugesetzt. Der Baum ist ausgetrocknet. Zwischen seinen Nadeln und Ästen haben sich Stoffe gebildet, die das Brennen fördern. Jetzt reicht eine kleine Zündquelle und das Grünzeug steht in Flammen.

Deshalb empfehlen wir folgendes:

  • Zünden Sie auf keinen Fall jetzt mehr Wachskerzen am Baum oder Adventskranz an!
  • Entsorgen Sie jetzt Weihnachtsbaum und Grüngestecke!
  • Behalten Sie das vergangene Weihnachten in guter Erinnerung anstatt das Fest künftig mit einem Zimmerbrand zu verbinden!

 Und wenn es doch mal brennen sollte: Ihre Feuerwehren sind auch im neuen Jahr rund um die Uhr an 365 Tagen für Sie da: Rufnummer 112 !

Blaulicht und Martinshorn müssen sein

Stellen Sie sich vor:
Sie wohnen beim Feuerwehrhaus oder an der Hauptstraße. Nachts um 3 Uhr fährt mit lautem Getöse die Feuerwehr an ihrem Haus vorbei.
Sie werden wach. Was denken Sie?

  • Hoffentlich können die Feuerwehrleute noch rechtzeitig helfen oder

  • Die werden doch nicht zu uns kommen oder

  • Sind alle unsere Kinder zu Hause oder

  • Müssen die so einen Krach machen und mich in meiner wohlverdienten Nachtruhe stören?!

Wird die Feuerwehr alarmiert, zählt jede Sekunde. Minuten entscheiden oftmals über Leben und Tod, über kleines Feuer oder Großbrand mit riesigem Sachschaden. Darum muss die Feuerwehr im Schadensfall möglichst rasch an der Einsatzstelle sein. Und dabei helfen ihr die Sonderrechte nach § 35 Straßenverkehrsordnung. Diese können aber nur in Anspruch genommen werden mit Blaulicht und Martinhorn. Es ordnet an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen.“ Das Blaulicht allein ist hierfür unzulässig.
Stellen sie sich vor, dass diese „krachmachenden“ Feuerwehrleute

  • vor 3 Minuten noch selbst in ihren Betten waren – wie Sie
  • um 6 Uhr wieder zur Arbeit müssen – wie Sie
  • die nächsten 2 oder 3 Stunden nicht mehr schlafen werden (was oftmals auch für die Familien gilt)

Ihre Feuerwehr – Tag und Nacht für sie einsatzbereit – dankt ihnen für ihr Verständnis.